Vom 1. März bis 30. September gelten klare Grenzen
Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt in diesem Zeitraum, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig bleiben grundsätzlich schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Pflanzenzuwachs entfernen.
Ob eine konkrete Maßnahme noch als schonender Pflegeschnitt einzuordnen ist, hängt vom tatsächlichen Umfang ab. Bei einem kräftigen Rückschnitt oder einer geplanten Beseitigung sollte deshalb vorab das Umwelt- und Naturschutzamt des zuständigen Berliner Bezirks gefragt werden.
- Schonender Schnitt des aktuellen Zuwachses: grundsätzlich zulässige Kategorie
- Starker Rückschnitt, Auf-den-Stock-Setzen oder Beseitigung: vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten
- Unklarer Grenzfall: vor dem Schnitt mit der zuständigen Bezirksbehörde klären
Ein erlaubter Formschnitt ist kein Freibrief
Die zeitliche Ausnahme für schonende Form- und Pflegeschnitte hebt den Artenschutz nicht auf. Wild lebende Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt und ihre Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.
Das Berliner Umwelt- und Naturschutzamt empfiehlt, den Bestand bereits vor Beginn der Arbeiten sorgfältig auf bewohnte Niststätten oder andere geschützte Lebensstätten zu prüfen. Sind solche Lebensstätten vorhanden und könnten sie Schaden nehmen, müssen die Arbeiten im betroffenen Bereich ausgesetzt werden.
- Hecke vor Arbeitsbeginn sorgfältig kontrollieren
- Nicht allein auf den Kalender verlassen
- Bei Anzeichen einer Nutzung den betroffenen Bereich unberührt lassen
Praktische Prüfung vor dem Heckenschnitt
Zuerst sollte feststehen, ob lediglich der neue Austrieb gekürzt oder tiefer in das ältere Holz geschnitten werden soll. Danach ist die Hecke vor dem Einsatz der Schneidgeräte aufmerksam auf erkennbare Nester und Tiere zu kontrollieren.
Eine Kontrolle kann nicht garantieren, dass jede geschützte Lebensstätte erkannt wird. Bei einer dichten, schwer einsehbaren Hecke oder auffälligen Tieraktivität ist es daher vorsichtig, die Arbeit zurückzustellen und fachlichen beziehungsweise behördlichen Rat einzuholen.
- Geplanten Schnittumfang eindeutig festlegen
- Außenseiten und zugängliche innere Bereiche der Hecke prüfen
- Auf Nester, ein- und ausfliegende Vögel oder andere erkennbare Tiernutzung achten
- Bei Unsicherheit nicht in den verdächtigen Bereich schneiden
Was tun, wenn ein bewohntes Nest entdeckt wird?
Wird vor oder während des Schnitts eine bewohnte Lebensstätte festgestellt, sollten die Arbeiten dort sofort unterbrochen werden. Nach den Hinweisen des Bezirksamts bleiben sie ausgesetzt, bis das Brutgeschehen oder die betreffende Nutzung beendet ist.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme oder Befreiung möglich ist, kann nur die zuständige Naturschutzbehörde für den Einzelfall beurteilen. Gesetzliche Ausnahmen bestehen nur unter bestimmten Voraussetzungen; sie sollten nicht ohne behördliche Klärung angenommen werden.
- Schneidarbeiten im betroffenen Bereich stoppen
- Nest oder Zugang nicht freilegen, versetzen oder entfernen
- Ausreichenden ungestörten Bereich belassen
- Bei notwendiger oder dringlicher Maßnahme das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks kontaktieren
Stärkere Arbeiten rechtzeitig einplanen
Ein starker Rückschnitt oder die Beseitigung einer Hecke sollte grundsätzlich für die Zeit außerhalb des gesetzlichen Verbotszeitraums geplant werden. Aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergibt sich dafür regelmäßig das Zeitfenster vom 1. Oktober bis zum Ende Februar.
Auch in diesem Zeitraum können weitergehende artenschutzrechtliche Vorschriften oder andere örtliche Anforderungen zu beachten sein. Ein Termin außerhalb der Schutzzeit ist daher keine Garantie, dass jede Maßnahme ohne weitere Prüfung zulässig ist.
- Stärkere Eingriffe möglichst außerhalb des 1. März bis 30. September planen
- Vorher auf dauerhaft oder wiederholt genutzte Lebensstätten achten
- Bei Zweifeln die zuständige Berliner Bezirksbehörde einbeziehen
Quellen und Prüfung
Alle Quellen wurden zuletzt am 17.8.2026 geprüft.
- § 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und PflanzenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz · abgerufen am 17.8.2026
- Artenschutzbelange bei Baumpflege, Baumfällung und der Beseitigung von VegetationBezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Umwelt- und Naturschutzamt · abgerufen am 17.8.2026
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